ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Geltungsbereich
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Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
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2.1
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots
verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.2.2
Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind
im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie
vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom Auftragsnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind
gesondert zu vergüten.
2.3
Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und
Fertigungsdokumente, Zeichnungen, Unterlagen, Materialzeugnisse etc. nach DIN 18800-7 bzw. DIN EN 1090.
Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, muss dies dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragserteilung
schriftlich mitgeteilt werden, diese sind gesondert nach Aufwand zu vergüten.
2.4
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem
Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2.5
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem
Auftraggeber vorgelegt.
Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets das Eigentum des Anbietenden und
sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne
Genehmigung des Anbietenden weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen behält sich der Auftragnehmer
sämtliche Urheberrechte vor.
3. Auftragserteilung
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Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues
Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung bedarf.
Das Schriftformerfordernis ist bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages nicht zwingend.
4. Preise
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4.1
Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2
Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.
4.3
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls drei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. bis zur Fertigstellung der Lieferung verändern, so sind wir berechtigt den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.4
Soweit auf Verlangen eines Auftraggebers nachträglich bei einem Auftrag, den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden geleistet werden oder für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen geleistet werden müssen, sind wir berechtigt, angemessene Zuschläge zu berechnen.
5. Zahlung
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5.1
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen.
Bei Aufträgen bis EUR 1.000,– gilt keine Abschlagzahlungen bzw. Vorauszahlungen.
Bei Aufträgen ab EUR 1.001,– gelten
30% der Auftragssumme bei Fertigungsbeginn
30% bei Lieferung bzw. Montagebeginn
40% nach Rechnungsstellung
5.2
Alle Leistungen sind nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart sind. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
5.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung 40,- € Mahnkosten, sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten, in Rechnung zu stellen.
Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Tagen, verbunden mit einer
Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
5.4
Garantieeinbehaltungen und Sicherheitsleistungen, sind nur zulässig wenn diese gesondert bei Auftragserteilung vertraglich vereinbart werden.
5.5
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
6. Lieferzeit und Montage
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6.1
Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, entbinden - sofern sie dauerhaft sind - den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.
6.2
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage zusätzliche Kosten, Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind diese Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
6.3
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
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7.1
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Hat der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme jeweils nach Ablauf von fünf Kalendertagen als erfolgt.
7.2
Bei Aufträgen die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Auftraggeber über. Das Bruchrisiko für montierte Glasscheiben geht jedoch bereits unmittelbar nach dem Einsetzen auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.3
Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab den Werkstätten des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
7.4
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/ oder Lötarbeiten hat der Auftraggeber auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8. Gewährleistung
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8.1
Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrenübergang.
8.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist.
8.3
Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
8.4
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, eine
mehrmalige Nachbesserung ist zulässig und muss vom Auftraggeber akzeptiert werden. Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt verlangen.
8.5
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.6
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.7
Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
8.8
Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
9. Haftung und Schadenersatz
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9.1
Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben.
9.2
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3
Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
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10.1
Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Dritten aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Soweit die Weiterveräußerung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht schon vertraglich vorausgesetzt ist und der Auftraggeber die Gegenstände auf Kredit weiterveräußert hat, hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Vertragspartner das Eigentum vorzubehalten. Die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
10.6
Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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11.1
Erfüllungsort für die Lieferung des Auftragnehmers und die Zahlung des Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.2
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12. Rechtsgültigkeit
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12.1
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht
berührt.
12.2
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurden.
12.3
Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes: Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.